Allein die Hoffnung, dass niemand die Computer (oder andere IT) missbrauchen möge, reicht eben nicht aus. Das Thema Wahlcomputer ist damit fürs erste durch, auch in diesem Blog:
Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
Danach ist es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Die Bundeswahlgeräteverordnung ist jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen. Die bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag eingesetzten rechnergesteuerten Wahlgeräte entsprachen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anforderungen, die die Verfassung an die Verwendung elektronischer Wahlgeräte stellt.
Weiterlesen beim Bundesverfassungsgericht: Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig.


E-Learning-Blog
Neue Kommentare
vor 4 Wochen 4 Tage
vor 14 Wochen 14 Stunden
vor 33 Wochen 4 Tage
vor 33 Wochen 4 Tage
vor 49 Wochen 5 Tage
vor 49 Wochen 5 Tage
vor 49 Wochen 5 Tage
vor 1 Jahr 14 Wochen
vor 1 Jahr 18 Wochen
vor 1 Jahr 23 Wochen